9.1.7. Weitere Auszüge aus der Druckluftbehälter-Verordnung



Betrieb von Druckluftbehältern § 13

( 1 ) Wer einen Druckluftbehälter betreibt, hat diesen in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, ordnungsgemäß zu betreiben, zu überwachen, notwendige Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.


Prüfnachweis und Druckluftbehälterverzeichnis § 14

( 1 ) Druckluftbehälter müssen zum Nachweis über die durchgeführte erstmalige Prüfung mit einem Prüfzeichen versehen sein.

( 2 ) Wer einen Druckluftbehälter der Gruppe IV oder VII betreibt, muß ein Prüfbuch oder eine Prüfakte zur Eintragung der Befunde über die wiederkehrenden Prüfungen und gegebenenfalls über außerordentliche Prüfungen von Sachverständigen anlegen. Dem Prüfbuch oder der Prüfakte müssen die Bescheinigungen des Sachverständigen über die erstmalige Prüfung und die Abnahmeprüfung mit den zugehörigen Unterlagen (Zeichnung, Bescheinigung über Werkstoffe und Wärmebehandlung) beigeheftet sein.