9.1.6.4. Sachverständige und Sachkundige nach §31 und §32 DruckbehV



Sachverständige nach § 31 der DruckbehV sind :
  • Mitarbeiter des technischen Überwachungsvereins (TÜV).
  • Mitarbeiter der öffentlich-rechtlichen Materialprüfungsanstalt.
  • von der Berufsgenossenschaft mit Befugnis zur Prüfung ausgestattete Betriebssachverständige.

Sachkundige nach § 32 der DruckbehV ist, wer:
  • auf Grund seiner Ausbildung, seiner Kenntnis und seiner durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrung die Gewähr dafür bietet, daß er die Prüfung ordnungsgemäß durchführt.
  • die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt.
  • hinsichtlich der Prüftätigkeit keinen Weisungen unterliegt.
  • falls erforderlich, über geeignete Prüfungseinrichtungen verfügt.
  • durch die Bescheinigung über die erforderliche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang nachweist, daß er die im ersten Punkt genannten Vorraussetzungen erfüllt.

Die Sachkunde ist der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen.