9.1.6.3. Anmelde- und Überwachungspflicht



Nach UVV müssen Druckluftbehälter am Aufstellungsort vor der Inbetriebnahme (TRB 531, Abs. 6), sowie in regelmäßigen Abständen nach der Inbetriebnahme, Prüfungen durch einen Sachverständigen oder Sachkundigen unterzogen werden. Druckluftbehälter sind unter Vorlage des mitgelieferten Behälterattests z.B. beim technischen Überwachungsverein (TÜV) anzumelden.

Eine erstmalige Prüfung ist vor der Auslieferung im Herstellerwerk bereits erfolgt. Bereits im Herstellerwerk sind Druckluftbehälter im Zuge des Baumusters mit Wasser abzudrücken. Einzelbehälter, für die kein Baumuster existiert, müssen im Beisein eines Sachverständigen einer Einzelabnahme unterzogen werden.