9.1.6.5. Prüfung von Druckbehältern



Die Prüfung vor Inbetriebnahme und die wiederkehrenden Prüfungen der Druckluftbehälter unterliegen nationalem Recht. In § 9 der Druckbehältervorschrift ist die Prüfung vor Inbetriebnahme festgelegt, § 10 regelt die wiederkehrenden Prüfungen.


Prüfung vor Inbetriebnahme § 9

(1) Ein Druckluftbehälter der Gruppen III, IV und VII darf erst in Betrieb genommen werden, nachdem der Sachverständige den Druckluftbehälter einer erstmaligen Prüfung unterzogen und bescheinigt hat, daß dieser sich in ordnungsgemäßem Zustand befindet.

(2) Ein Druckluftbehälter der
Gruppe I, soweit er für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten verwendet wird, sowie der Gruppe II, darf erst in Betrieb genommen werden,
  1. wenn der Hersteller den Druckluftbehälter einer Druckprüfung unterzogen und eine Bescheinigung erteilt hat, daß der Druckluftbehälter ordnungsgemäß hergestellt worden ist und daß er nach dem Ergebnis der Druckprüfung den insoweit zu stellenden Anforderungen entspricht und
  2. nachdem ein Sachkundiger den Druckluftbehälter einer Abnahmeprüfung unterzogen und bescheinigt hat, daß dieser den im Rahmen dieser Prüfung zu stellenden Anforderungen entspricht.

(3) Die erstmalige Prüfung besteht aus Vorprüfung, Bauprüfung und Druckprüfung. Die Abnahmeprüfung besteht aus Ordnungsprüfung, Prüfung der Ausrüstung und Prüfung der Aufstellung.

Wiederkehrende Prüfungen § 10

(1) Ein Druckluftbehälter der
Gruppe IV und VII ist innerhalb der in Absatz 4 bestimmten Fristen wiederkehrenden Prüfungen durch den Sachverständigen zu unterziehen.

(2) Ein Druckluftbehälter der
Gruppe I, soweit er für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten verwendet wird, sowie der Gruppen II, III und IV ist zu dem Zeitpunkt, der auf Grund der Erfahrungen mit Betriebsweise und Beschickungsgut vom Betreiber festzulegen ist, wiederkehrenden Prüfungen zu unterziehen.

(3) Wiederkehrende Prüfungen bestehen aus inneren Prüfungen und Druckprüfungen. Bei feuer-, abgas- oder elektrisch beheizten Druckluftbehältern besteht die wiederkehrende Prüfung zusätzlich aus äußeren Prüfungen, in der Regel am in Betrieb befindlichen Druckluftbehälter. Innere Prüfungen nach Satz 1 müssen durch Druckprüfungen oder durch andere geeignete Prüfungen ergänzt oder ersetzt werden, wenn innere Prüfungen nicht in dem erforderlichen Umfang durchgeführt werden können. Druckprüfungen nach Satz 1 müssen durch zerstörungsfreie Prüfungen ersetzt werden, wenn Druckprüfungen wegen der Bauart des Druckluftbehälters nicht möglich oder wegen der Betriebsart nicht zweckdienlich sind.


(4) Innere Prüfungen an Druckluftbehältern der Gruppen IV und VII müssen alle fünf Jahre, Druckprüfungen alle 10 Jahre, äußere Prüfungen alle 2 Jahre durchgeführt werden. Die Aufsichtsbehörde kann diese Fristen im Einzelfall
  1. verlängern, soweit die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist, oder
  2. verkürzen, soweit es der Schutz der Beschäftigten oder Dritter erfordert.

(10) Ein Druckluftbehälter der
Gruppe IV oder VII darf nach Ablauf der für die wiederkehrenden Prüfungen geltenden Frist nur weiterbetrieben werden, wenn die Prüfungen fristgerecht durchgeführt sind und wenn der Sachverständige bescheinigt hat, daß der Druckluftbehälter nach dem Ergebnis der Prüfung den im Rahmen dieser Prüfungen zu stellenden Anforderungen entspricht.

(11) Hat der Sachverständige festgestellt, daß sich der Druckluftbehälter nicht in ordnungsgemäßem Zustand befindet, so entscheidet auf Anfrage die zuständige Behörde.